© shutterstock.com

Landshut, 04.02.2015 – Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird der Vertrieb von Kapitalanlageprodukten weiter verschärft. Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Direktinvestments (z. B. Container oder Rohstoffe mit Zins- und Rückzahlungsversprechen) müssen sich auf Änderungen einstellen.

Die Vermittlung deren Produkte ist ab Inkrafttreten des Anlegerschutzgesetzes erlaubnispflichtig. Vermittler, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Nummer 3 verfügen, erhalten diese Erlaubniserweiterung automatisch. Wer die Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen jedoch  noch nicht hat, muss diese neu beantragen.

Inhabern einer § 34c-Erlaubnis räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Verkündung des Gesetzes ein. Diese Übergangsfrist gilt jedoch nur für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen. Für die Vermittlung von Direktinvestments gilt diese Übergangsfrist nicht. Für deren Vermittlung ist die Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 Nummer 3 ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes notwendig.
Quelle: GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG